Hauptmenü:
AAAA
Schweizer Strassenverkehrsgesetz Art. 52
Sportliche Veranstaltungen
1: Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.
2: Andere motor-
3: Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;
b. die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;
c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;
d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
4: Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.