IG Statuten - Autorennsport CH

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IG Statuten

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IG AUTORENNSPORT STATUTEN

Art. 1
Name Unter dem Namen IG Autorennsport besteht auf unbestimmte Zeit eine Interessegemeinschaft von Autorennsport Clubs in der Schweiz, welche die Richtlinien der obersten Motorsportbehörde akzeptieren und befolgen. Gründungsdatum: 1. Januar 2012

Art. 2
Sitz - Adresse des Repräsentanten
IG Autorennsport
Oliver Riester
Ackerstrasse 11
8302 Kloten

Art. 3 Zweck
Die Interessengemeinschaft  setzt sich zum Ziel, den Automobilsport im Allgemeinen, den Austausch von Informationen, gemeinsames Durchführen von Veranstaltungen, Kameradschaft unter den Clubs zu fördern und sicherzustellen.
Die Interessengemeinschaft hat ferner den Zweck, die gemeinschaftlichen Interessen gegen aussen (Dritte) zu vertreten. Sie kann zu diesem Zwecke Abmachungen treffen und gegebenenfalls Verträge
eingehen. Diese Verträge dürfen indessen für die Interessengemeinschaft keine, materiellen Vorteile erbringen. Der Erlös soll entsprechend an Mitglieder in einer noch zu bestimmenden Form zurückgegeben werden.

Art. 4 Zusammensetzung
Die Interessengemeinschaft besteht aus juristischen Personen = Clubs - Es werden keine privaten Mitglieder aufgenommen

Art. 5 Aufnahme
Das Gesuch um Aufnahme hat schriftlich (Email, Brief) zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Aufnahmegesuche werden anlässlich der Sitzungen mitgeteilt. Abgelehnte Gesuche müssen nicht besonders begründet werden.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Kann durch Austritt oder Ausschluss erfolgen.
1.   Austritt: Kann auf Ende eines Jahres erfolgen und bedarf einer vorgängigen schriftlichen Mitteilung an den Vorstand.
2.   Der Ausschluss kann sofort erfolgen und unterliegt der Genehmigung durch den ganzen Vorstand. Der Mitgliederbeitrag wird nicht zurückerstattet.

Art. 7 Finanzen
Die Einnahmen bestehen aus:
-    Jahresbeitrag (gilt für ein Kalenderjahr - Januar / Dezember)
-    Sponsorenbeiträgen, Schenkungen und anderen Zuwendungen, die - nach dem Willen des
Leistenden - auch zweckgebunden sein können
-    Andere Erträge (Veranstaltungseinnahmen)

Art. 8 Verwendung der Mittel
Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für folgende Aufgaben verwendet werden:
1.    Unterstützung von IKSM, LOC, NAT sowie INT Fahrern bzw. Veranstaltungen.
2.    Preise für IG Meisterschaft
3.    Ansetzen von Preisen an einzelnen Veranstaltungen
4.    Kosten für Verwaltung und Delegationen
5.    Angemessene Vermögensbildung

Art. 9 Rechnungs-Ablage
1.   Es ist eine Betriebs- und Vermögensrechnung zu führen
2.    Alle Barmittel und Wertschriften müssen bei einer Bank deponiert werden
3.    Zahlungen können rechtskräftig an die Bank oder gegen Quittung an den Vorstand
Zugunsten IG Autorennsport geleistet werden
4.    Die Buchführung ist durch Revisoren je Kalenderjahr mindestens einmal zu prüfen
5.    Das Vermögen wird in Bargeld angelegt
Art. 10 Organe
Die Organe der IG Autorennsport sind:
1   Generalversammlung
2   Vorstand
3   Rechnungsrevision

Art. 11 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich einmal bis spätestens 31. 3. eines Jahres statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann oder muss einberufen werden, wenn ein
Fünftel der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies für notwendig erachtet.
Der Termin muss mindestens 30 Tage und die Anträge mindestens 14 Tage vor der
Versammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

Art. 12 Traktanden/ Geschäfte der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1.    Protokoll der letzten Versammlung
2.    Genehmigung des Jahresberichts
3.   Abnahme der Jahresrechnung und Revisorenberichtes
4.    Ergänzung oder Änderung der im Anhang der Statuten geregelten Finanzierungsmodelle,
Fahrerunterstützungen, Preise usw.
5.    Genehmigung des Budgets
6.    Festlegen der Höhe des Jahresbeitrages
7.    Decharge - Erteilung an den Vorstand
8.    Wahl des Vorstandes und Rechnungsrevisoren
9.    Neumitglieder / Ausschlüsse
10.    Allgemeine Umfrage

Art. 13 Statutenänderungen / -revisionen
Statutenänderungen bedingen zur Genehmigung einer zwei Drittel Mehrheit der an der General- versammlung durch anwesende Mitglieder (Clubs). Die Anträge dazu müssen den einzelnen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugestellt werden. Eine Statutenrevision (Totalrevision) bedingt zur Genehmigung einer zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder. Ausgenommen sind Änderungen oder Ergänzungen der im Anhang der Statuten geregelten Bestimmungen, für die das einfache Mehr genügt. Die schriftliche Zustimmung der Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Generalversammlung gleichgestellt, sofern sich zwei Drittel für einen Antrag entscheiden.

Art. 14 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, deren Amtsdauer ein Jahr beträgt und
für eine weitere Amtsdauer wieder wählbar ist. Er hat mindestens einen Repräsentanten, einen
Kassier, eine Administratorin sowie 2 Beisitzer zu umfassen, welche von den IG Mitgliedern direkt zu wählen sind. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 16  Befugnisse des Vorstandes
Folgende Befugnisse werden wahrgenommen:
-   Der Vorstand vertritt IG Autorennsport gegen aussen
-   Verhandlungen mit Veranstaltern usw. und Abschlüsse von Abmachungen usw.
-   Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel

Art. 17 Befugnisse des Vorstandes
Der Repräsentant, Kassier, Beisitzer, Administration zeichnen kollektiv zu zweien. In dringenden Fällen kann der Vorstand weitere Zeichnungsberechtigte ernennen sowie Beschlüsse fassen, die in die Befugnisse der Generalversammlung fallen. Die Beschlüsse sind der Generalversammlung zu Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 18 Auflösung und Haftung
Für die Auflösung der IG Autorennsport und die Abberufung des Vorstandes gelten die Bestimmungen des ZGB. Für Verbindlichkeiten der IG haftet nur das IG Vermögen. Die persönliche Haftung der IG Mitglieder (Clubs) ist ausgeschlossen.


Art. 19 Bewerberlizenz
Die IG Autorennsport kann eine Bewerberlizenz beantragen. Primär ist aber gewünscht dass die jeweiligen Clubs eine Lizenz lösen

Art. 20 Übernahme von Einzelnaufgaben
Spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten, Kontakte werden zentral durch den Vorstand erfasst. Entsprechend können besonders gelagerte Einzelaufgaben vom Vorstand an einzelne IG-Mitglieder delegiert werden. Diese sind verpflichtet, die übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können zum Wohle des Ganzen zu erledigen

Art. 21 Treffen
Mehrere Sitzungen werden in einheitlichen Abständen pro Jahr durchgeführt, welches für alle IG Autorennsport Clubs obligatorisch sind. Zweck: Austausch von Informationen, Durchführen von Veranstaltungen und beschliessen von Entscheidungen. Die Clubs haben einen entsprechenden Stellvertreter zu benennen. Absenzen sollten frühzeitig und schriftlich erfolgen. Jeder Club ist mit einer Stimme vertreten.

Art 22 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden im Anschluss an die Sitzung vom 19. April 2012 in Brugg allen Mitgliedern präsentiert und von diesen genehmigt. Sie treten somit sofort in Kraft.

Bassersdorf,   19.Mai.2012

 
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